Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln Dezernat 25 – Planfeststellung Verkehr-, wird bekannt gemacht:
Stadt Hennef (Sieg)
Der Bürgermeister
Bekanntmachung
Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für die Sanierung und Neubau der Siegbrücke Allner und der 4-streifigen Ausbau der Bundesstraße B 478bis zur Autobahnanschlußstelle AS Hennef-Ost (A 560), 1. Deckblatt
Im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt der Landesbetrieb Straßenbau NRW, vertreten durch die Regionalniederlassung Rhein-Berg, Außenstelle Köln, die Sanierung und Neubau der Siegbrücke Allner und den 4-streifigen Ausbau der B 478 bis zur AS Hennef-Ost.
Zur Erlangung des Baurechts für diese Maßnahme hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW bei der Bezirksregierung Köln (Anhörungsbehörde) die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Das für das Bauvorhaben durchzuführende Planfeststellungsverfahren wurde am 02.03.2015 eingeleitet. Die abgegebenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Einwendungen der betroffenen Privaten zu den Anfang 2015 offen gelegten Planunterlagen haben dazu geführt, dass die Ausgangsplanung vom Landesbetrieb Straßenbau NRW überarbeitet worden ist. Die Planänderung (1. Deckblatt) umfasst insbesondere:
– die der Planung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung wurde für das Prognosejahr 2030 aktualisiert,
– Die Fachbeiträge zum Artenschutz, sowie zur Wasserrahmenrichtlinie wurden nachgereicht
– FFH Verträglichkeitsprüfungen und – untersuchung für Sieg und Brölbach wurden neuerstellt
– Umplanung der Bushaltestellen „Weldergoven-Abzweig“ und „Allner“
– Anlage eines Rechtsabbiegestreifens am Knotenpunkt Weldergoven
– Ersatzparkplätze als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Flächen
– Neuberechnung des Retentionsraumverlustes und damit auch des erforderlichen Ausgleichs.
– Überarbeitung der Kompensationsmaßnahme am Allner See
– Ergänzung Kompensationsmaßnahme als Bestandteil der Ökokontomaßnahme“Extensive Grünlandnutzung“ im NSG Siegaue Kaldauer Feld
– Ergänzung der Kompensationsmaßnahme nahe des Dondorfer Sees
Für das Vorhaben selber und für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Striefen, Altenbödingen und Braschoß der Stadt Hennef beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 14.08.2023 bis 13.09.2023 (einschließlich) während der Dienststunden in der Verwaltung der Stadt Hennef,
53773 Hennef, Frankfurter Str. 97, 2. Obergeschoss, Raum 2.53 während der Dienststunden: Mo. – Mi.: 7.00 Uhr bis 16 Uhr Do.: 7.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fr.: 7.00 bis 12.00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus.
Gem. § 27a VwVfG NRW werden zeitgleich der Inhalt dieser Bekanntmachung, sowie die auszulegenden Planunterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln (https://url.nrw/planfeststellung_straßen
) veröffentlicht.
Auf dieser Internetseite können zudem Informationen zum weiteren Verfahrensablauf dieses Planfeststellungsverfahrens nachverfolgt werden.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der in Papierform bei der Stadt Hennef zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der vorgenannten, nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen ist zusätzlich über das zentrale Internetportal https://uvp-verbund.de/portal/
zugänglich (§ 20 UVPG). Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen.
1. Die betroffene Öffentlichkeit, deren Belange durch das Bauvorhaben betroffen werden, kann bis spätestens einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 13.10.2023 einschließlich, bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 25, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln (Anhörungsbehörde) oder bei der Stadt Hennef (Adresse s.o.) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Unabhängig davon kann sich die betroffene Öffentlichkeit innerhalb der gleichen Frist bei der Bezirksregierung Köln oder der Stadt Bonn zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens schriftlich äußern (§ 21 Abs. 1 UVPG).
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einer den Mindestanforderungen entsprechenden, lesbaren Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
Gem. § 3a VwVfG sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
Die Bezirksregierung Köln hat diesen Zugang eröffnet und es gilt Folgendes:
Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Köln erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz bei der Bezirksregierung Köln erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Nach Ablauf der Frist sind Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 UVPG). Der Ausschluss beschränkt sich nur auf das Verwaltungsverfahren.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben): Auf jeder, mit einer Unterschrift versehenen Seite, ist ein/e Unterzeichner/in mit vollständigem Namen und Anschrift als Vertreter/in der übrigen Unterzeichner/innen zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen zu dieser Datenerhebung können Sie unter https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung02/25/planfeststellung/datenschutz_planfeststellung.pdf
3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW von der Auslegung des Plans.
4. Die Anhörungsbehörde kann unter Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 FStrG auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen, Einwendungen und Äußerungen verzichten.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Stellungnahmen und Äußerungen eingereicht sowie Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen und/oder Äußerungen wird der Vertreter/ die Vertreterin, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender/innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Ab Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
– dass die Bezirksregierung Köln die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist,
– dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
– dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
– dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG voraussetzt und dies erfolgt ist.
Hennef, den 26.07.2023
Mario Dahm
Bürgermeister