über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Geistingen
Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung / Vermessung der Grenzen des Grundstücks
Gemarkung Geistingen, Flur 27, Flurstücke 173 und 175.
Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, werden das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.
Betroffen ist das in 53773 Hennef im Hinterland der "Bruno-Günther-Meyer-Straße" gelegene Gewässerflurstück "Hanfbach" mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Geistingen, Flur 27, Flurstück 105.
Dieses Grundstück grenzt an die vermessenen Grundstücke an; Eigentümer sind für das Grundstück nicht zu ermitteln.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 22.09.2023 zur Geschäftsbuchnummer 23247 in der Zeit vom 29.09.2023 bis 01.11.2023
in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Thomas Krieger, Wilhelmstraße 13, 51643 Gummersbach während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr, Freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr
Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 02261-21031 erfolgen.
Belehrung über Einwendungen gegen die Grenzermittlung:
Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 19 Abs.1 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 VermKatG NRW als anerkannt und die Grenzen somit als festgestellt, wenn kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden. Einwendungen gegen die Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir in der Wilhelmstraße 13, 51643 Gummersbach zu erheben.
Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 16, 50667 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Gummersbach, 29.09.2023
gez. Dipl.-Ing. Thomas Krieger, ÖbVI