Vertrag muss laut Urteil bei Bezug von Sozialleistungen nicht aufgelöst werden
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster muss eine Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen.
Beim Erhalt von Sozialleistungen ist eine angemessene Bestattungsvorsorge über das allgemein zu verschonende Vermögen hinaus geschützt. In einem aktuellen Fall (Az.: 6 K 4230/17) haben die Richter des Verwaltungsgerichts Münster anders als die zuständige Sozialbehörde einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 10.500 Euro für eine Erdbestattung für üblich gehalten. Den Vertrag aufzulösen hätte laut Gericht für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet.
Das geringe Einkommen der Antragstellerin dürfe nach Ansicht der Richter nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung einzuschränken – etwa bis auf Sozialhilfeniveau. Die Grenze des Angemessenen sei erst bei völlig überzogenen oder luxuriösen Wünschen überschritten. Auch dass der Vertrag eine finanzielle Reserve von knapp 1.000 Euro für mögliche zukünftige Preissteigerungen enthalte, sei nicht zu beanstanden.
“Immer wieder fordern Sozialbehörden fälschlicherweise die Auflösung einer Bestattungsvorsorge”, weiß Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Schmitt rät, sich von solchen Bescheiden nicht verunsichern zu lassen, sondern fachlichen Rat einzuholen. Zwar ist der Betrag von 10.500 Euro wie im vorliegenden Fall für eine Vorsorge ohne Grabpflege nicht immer geschützt. Andere Beträge zwischen 5.000 und 10.000 Euro sind jedoch von vielen Gerichten schon als angemessen anerkannt worden. Und selbst höhere Beträge können je nach den üblichen Kosten vor Ort – insbesondere wenn eine Grabpflegevorsorge mit einbezogen wird – zu verschonen sein. (Aeternitas e.V.)